Unsere
aLLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
EINKAUFSBEDINGUNGEN
- Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer, nachfolgend ohne Rücksicht auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis “Lieferant“ genannt, zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind mindestens in Textform niederzulegen.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Sinne des § 13 BGB.
- Prüfung und Annahme der Bestellung, Wirkungen der Annahme
2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche anzunehmen. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die ggf. zur Verfügung gestellten Dokumentationen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat.
2.2 Die Annahme erfolgt bevorzugt durch Annahmevermerk auf einer Kopie unserer Bestellung, ansonsten verlangen wir in der Annahme die Angabe von Preis, Rabatt, Skonto, verbindlicher Liefertermin sowie, sofern vorhanden, Bestell-Nr., Lieferanten-Nr., Artikel-Nr(n). oder ersatzweise, falls die vorstehenden Angaben nicht bekannt sein sollten, Datum der Bestellung und Name des Bestellers.
2.3 Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen, oder wenn wir, stets rein informativ, Angaben des Lieferanten (z. B. seine Artikel-Nr.) in unserer Bestellung angeben.
2.4 Der Lieferant hat im Rahmen des jeweiligen Anwendungsbereiches folgende Vorschriften zu beachten:
soweit vorhanden, unsere Leistungsbeschreibung und/oder Pflichtenheft
die DIN-, EN-, ISO-Vorschriften
die VDENDI-Vorschriften
die TÜV-Vorschriften
das Maschinenschutzgesetz
Wenn und soweit Widersprüche innerhalb dieser Unterlagen auftreten, haben stets die Leistungsbeschreibungen bzw. das Pflichtenheft Vorrang. Im Zweifel ist der Lieferant verpflichtet, vor der Ausführung Widersprüche aufzuklären und Zweifelsfragen zu beseitigen.
- Preise, Zahlungsbedingungen, Abtretungsverbot
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung in Textform schließt der Preis Lieferung frei Haus, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung, sofern nicht durch die Verpackungs-Verordnung geregelt, bedarf besonderer Vereinbarung.
3.2 Mangels abweichender Vereinbarung in Textform ist die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis enthalten.
3.3 Rechnungen sind für jede Bestellung getrennt in zweifacher Ausfertigung an uns zu übersenden. Sie sind nicht der Warensendung beizufügen. Wir können Rechnungen nur bearbeiten, wenn diese die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
3.4 Skontofristen rechnen vom Tage des Rechnungseinganges bei uns, frühestens jedoch vom Eingang der Ware. Wir sind berechtigt, Skonto in Höhe von 3 % vom Rechnungsendbetrag abzuziehen, wenn wir die Rechnung bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats bezahlen. Ebenso sind wir berechtigt, den Rechnungsbetrag Netto innerhalb einer Frist von 90 Tagen, beginnend mit Rechnungseingang oder der Warenlieferung, je nachdem weilches Ereignis später stattfindet, zu bezahlen.
Bei Rechnungen für Bauleistungen tritt für den Beginn der Skonto-/Zahlungsfrist anstelle des Rechnungseinganges das Datum der Prüfung durch den Architekten.
3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
3.6 Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Ausgenommen hiervon sind Abtretungen im Rahmen geschäftsüblicher Verlängerungsformen des Eigentumsvorbehalts oder im Rahmen von Factoring-Verträgen.
- Lieferzeit
4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein.
4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
4.4 Im Falle des Lieferverzuges haben wir nach Mahnung unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte (siehe vorstehenden Ziffer 4.3) wegen der verzögerten Leistung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
4.5 Vor Eintritt des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.
- Gefahrenübergang, Dokumente, Transportversicherung
5.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung trägt bis zum Eingang der Ware bei uns der Lieferant.
5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen und Rechnungen folgende Angaben zu machen: Art und Beschaffenheit der Ware, deren Menge, sofern vorhanden, Bestell-Nr., Lieferanten-Nr., Artikel-Nr(n). oder ersatzweise, falls die vorstehenden Angaben nicht bekannt sein sollten, Datum der Bestellung und Name des Bestellers. Auf Rechnungen zusätzlich: die Angabe von Preis, Rabatt, Skonto. Bei fehlenden, unvollständigen oder falschen Angaben sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
- Qualitätsmanagement, Mängeluntersuchung, Mängelhaftung
6.1 Ist eine Qualitätsmanagementvereinbarung abgeschlossen, so ist der Lieferant verpflichtet, alle in der Qualitätsmanagementvereinbarung enthaltenen qualitätssichernden Anforderungen, soweit diese nicht in unseren Einkaufsbedingungen enthalten sind, vollständig zu erfüllen und uns auf Verlangen entsprechende Unterlagen vorzulegen. Wir sind berechtigt, uns vor Ort beim Lieferanten von der Einhaltung der Anforderungen der Qualitätsmanagementvereinbarung zu überzeugen.
6.2 Der Lieferant hat, sofern in der Bestellung ein Abnahmeprüfzeugnis verlangt wird, dies mit der Lieferung an uns zu versenden, und zwar, sofern nicht anders gefordert, nach DIN EN 10204 3.1. Der Lieferant muss die gelieferte Ware vor Auslieferung auf Einhaltung der vertraglichen Eigenschaften hin prüfen und den Zustand der gelieferten Ware in dem Abnahmeprüfzeugnis festhalten. In jedem Falle beschränkt sich unsere Wareneingangsprüfung auf die Prüfung der Identität der Ware, der Liefermenge und auf das Vorhandensein von Transportschäden und offensichtlichen Mängeln. Weitere Prüfungen der gelieferten Ware finden allenfalls im Rahmen unseres Qualitätsmanagementsystems als produktionsbegleitende Qualitätsprüfungen statt. Der Lieferant verzichtet wegen dieser Handhabung auf die Rüge nicht ausreichender oder verspäteter Wareneingangsprüfung gemäß § 377 HGB. Eine Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang, oder bei nicht offensichtlichen Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
6.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.4 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder (insbesondere wegen Lieferfristen unserer Abnehmer) besondere Eilbedürftigkeit besteht.
6.5 Soweit vorstehend nicht anders geregelt, richtet sich die Haftung des Lieferanten für nicht vertragsgemäße Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Produkthaftung, Produktsicherheit, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
7.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern insoweit freizustellen, als die Ursache in seinen Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist oder er im Außenverhältnis selbst haften würde.
7.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziffer 7.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
7.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
7.4 Vorstehende Regelungen gelten sinngemäß im Falle von Ansprüchen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz.
- Schutzrechte
8.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der EU-Staaten verletzt werden.
8.2 Werden wir oder unsere Abnehmer von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
8.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
8.4 Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
8.5 Vorstehende Ziffern 8.1 bis 8.4 sind nicht anzuwenden, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
- Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge, Transportbehältnisse, Geheimhaltung
9.1 Sofern wir Material oder Halbzeug beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9.2 Wird die von uns beigestelIte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt uns der Lieferant anteilmäßig Miteigentum; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
9.3 An beigestelIten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Von uns bezahlte Werkzeuge gehen bei Fertigstellung, spätestens bei Bezahlung, in unser Eigentum über, anstelle der Übergabe verwahrt sie der Lieferant für uns kostenlos während der Dauer der Geschäftsbeziehung. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle lnstandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen, unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
9.4 Soweit die uns gemäß Ziffer 9.1 und/oder Ziffer 9.2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
9.5 An beigestelIten Transportbehältnissen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Transportbehältnisse ausschließlich für den Transport der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Transportbehältnisse zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über an unseren Transportbehältnissen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle lnstandhaltungs- und lnstandsetzungsarbeiten rechtzeitig zu informieren. Der Lieferant verpflichtet sich, schadhafte Transportbehältnisse an uns zurückzuliefern und diese nicht zum Versand von bestellten Waren zu verwenden. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
9.6 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Modellen, Marken, Aufmachungen und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie, sowie alle sonstigen Unterlagen und Informationen, sind strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt nur, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen ohne Verschulden des Lieferanten allgemein bekannt geworden ist. Sämtliche Unterlagen sind ausschließlich für die Lieferung und Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben, wenn innerhalb der nächsten 3 Monate keine Folgebestellungen durch uns beauftragt werden.
- Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
10.1 Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist das örtlich und sachlich für Lüdenscheid zuständige Gericht zuständig; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
10.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Lüdenscheid Erfüllungsort.
10.3 Hat der Lieferant seinen Sitz im Ausland, so unterliegt die Geschäftsbeziehung dem deutschen Recht unter Einschluss der Konvention der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen. Ergänzend zur Konvention gelten insbesondere die §§ 478,479 BGB über den Rückgriff beim Verbraucherkauf, soweit das gelieferte Produkt im Zuge der Handelskette als Verbraucherprodukt verkauft werden sollte.
- Datenschutzklausel
Für die Dauer der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Anbahnung- und Abwicklungsphase, werden die Daten des Lieferanten in einer automatisierten Datei gespeichert und verarbeitet. Hiervon geben wir den Lieferanten hiermit erstmals Kenntnis. Rechtsgrundlage: §§ 27 ff, 33 Bundesdatenschutzgesetz.
LIEFERBEDINGUNGEN
Die folgenden Bedingungen, Ziffer 1. – 14., gelten für Handelsgeschäfte mit allen Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind und ihren Sitz im Inland haben. Für Kunden mit Sitz im Ausland gilt nur Ziffer 15.
- Allgemeines
1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
1.2 Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
1.3 Aufträge sowie mündliche Nebenabreden zu Aufträgen, welche mit unseren Handelsvertretern getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
- Vertragsschluss, Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung unserer Produkte an eine spätere Normung.
2.2 Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot).
Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen seit dem Tag seines Eingangs bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich in Schrift- oder Textform oder durch Übersendung der bestellten Ware erfolgen.
2.3 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, in dem die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines ordnungsgemäßen, kongruenten Deckungsgeschäfts ist eine Nichtbelieferung von uns nicht zu vertreten.
2.4 Im elektronischen Rechtsverkehr stellt die Zugangsbestätigung der Bestellung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebotes dar, es sei denn die Annahme wird in der Zugangsbestätigung ausdrücklich erklärt.
2.5 Sofern eine Bestellung auf elektronischem Wege erfolgt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen z. B. per E-Mail zugesandt. Im Übrigen werden die Informationspflichten des § 312 e Absatz I Nr. 1 – 3 BGB (Zurverfügungstellung technischer Hilfsmittel zur Beseitigung von Eingabefehlern, Zurverfügungstellung von Informationen nach der Informationspflichten-Verordnung, unverzügliche Zugangsbestätigung) ausgeschlossen.
- Preisstellung, Verpackung, Versand, Vormaterialpreise etc.
3.1 Preise verstehen sich in € ab Werk ausschließlich Fracht, Versicherung sowie ausschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind stets die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Kleinstmengen werden Zuschläge nach besonderer Vereinbarung erhoben.
3.2 Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Teile auf keinen Fall verbindlich.
3.3 Sind die Preise für einen längeren Zeitraum als drei Monate festgelegt, so haben wir das Recht, die angemessene Anpassung der Preise zu verlangen, wenn außergewöhnliche, bei Vertragsabschluss nicht absehbare Erhöhungen von Löhnen, Vormaterial oder sonstige Kosten eintreten.
3.4 Liegen für Verpackung und Versand keine ausdrücklichen Weisungen des Kunden vor, so behalten wir uns die Wahl der Verpackung und des Transportweges vor.
3.5 Transportverpackungen sind nach Maßgabe der Verpackungsverordnung an uns zurückzugeben. Verpackungsmaterial, das nicht der Rückgabe nach Verpackungsverordnung unterliegt, berechnen wir zu Selbstkosten.
- Zahlungsbedingungen
4.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen binnen 30 Tagen ohne Abzug an uns zahlbar, unsere Vertreter haben keine Inkassovollmacht. Der Kunde hat die Vertragspflicht, nach Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
4.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme wir uns im Einzelfalle vorbehalten, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Papier eingelöst wird. Die damit verbundenen Kosten und Spesen trägt der Kunde.
4.3 Der Kunde hat eine Geldschuld während des Verzuges mit 7 % über dem Basiszinssatz nach § 247 zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret nachzuweisenden Verzugsschadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten. Ebenso ist dem Kunden der Nachweis vorbehalten, dass ein Zinsschaden infolge des Verzuges in geringerer Höhe oder gar nicht eingetreten ist.
4.4 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in einem für die Geschäftsbeziehung bedeutsamen Maße in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, und zwar auch dann, wenn wir Schecks oder Wechsel hereingenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
4.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängel oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.
- Lieferfristen, Lieferverzögerungen, Haftung für Lieferverzug
5.1 Lieferfristen beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
5.2 Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
5.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.
5.4 Wenn die Behinderung länger als zwei Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
5.5 Auf die in Ziffer 5.3 und 5.4 genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich vom Eintritt dieser Ereignisse benachrichtigen.
5.6 Für Lieferverzug haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.7 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Auch in diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.8 Im Übrigen haften wir im Falle des von uns zu vertretenden Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes der vom Verzug betroffenen Ware, maximal jedoch mit 5 % des Lieferwertes der vom Verzug betroffenen Ware.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
6. Liefermengen, Lieferverträge auf Abruf
6.1 Unsere Produkte sind Massenartikel, Mehrlieferungen oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Bestell- oder Abrufmenge sind daher branchenüblich und gelten als vertragsgemäße Erfüllung.
6.2 Bei Verträgen auf Abruf mit fortlaufender Lieferung sind uns Abrufmengen und Liefertermine hierfür bereits bei der Bestellung mitzuteilen.
Die Gesamtmenge des Auftrages kann zu einem beliebigen Zeitpunkt des Lieferzeitraumes gefertigt werden, es sei denn, es sind ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen worden. Ist die Gesamtmenge gefertigt, so sind nachträgliche Änderungen der bestellten Ware nicht möglich.
6.3 Der Kunde hat die Vertragspflicht, die Bestellmenge während der Vertragslaufzeit einzuteilen und abzunehmen. Ist die Bestellmenge im Abrufzeitraum nicht abgenommen worden, so sind wir unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte berechtigt, Abnahme und Zahlung der gesamten Restmenge zu verlangen. Der Kunde ist mit Ablauf der Vertragslaufzeit mit der Abnahme des nicht eingeteilten und abgerufenen Teils der Bestellmenge in Verzug.
6.4 Der Stückpreis der zu liefernden Teile ist kalkuliert auf der Grundlage der im Rahmenvertrag genannten Gesamtmenge. Diese Menge ist als Zielmenge und Vertragsgrundlage für die Preisfindung anzusehen. Wird die Zielmenge nicht abgenommen, so sind demgemäß die Preise auf der Grundlage der tatsächlich abgenommenen Menge anzupassen, der Kunde ist für die abgenommene Menge im Rahmen der Anpassung zur Nachzahlung verpflichtet. Ist die Zielmenge überschritten, so sind wir zur Überprüfung der Kalkulation verpflichtet und zur Weitergabe der sich aus der größeren Stückzahl ggf. ergebenden Preisvorteile an den Kunden.
6.5 Ist ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, so sind wir in dem Falle, in dem der Kunde in einem für den Abruf üblichen Zeitraum keinen Abruf vorgenommen hat, berechtigt, eine Frist für den weiteren Abruf zu setzen, und nach deren fruchtlosem Ablauf unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte Abnahme und Zahlung der gesamten Restbestellmenge zu verlangen.
6.6 Sind die Preise für einen längeren Zeitraum als drei Monate festgelegt, so haben wir das Recht, die angemessene Anpassung der Preise zu verlangen, wenn außergewöhnliche, bei Vertragsabschluß nicht absehbare Erhöhungen von Löhnen, Vormaterial oder sonstige Kosten eintreten. Aus anderen Gründen können die vereinbarten Preise nicht verändert werden, insbesondere nicht bei Vorliegen eines niedrigeren Wettbewerbsangebotes.
- Versand und Gefahrübergang, Abnahme
7.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder unser Lager zwecks Versendung verlassen hat. Das gilt auch, wenn Lieferung frei Haus vereinbart wurde. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, es sei denn, der Kunde hat diesbezüglich ausdrückliche Weisungen erteilt. Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt der Sendung gegenüber dem Spediteur oder dem Frachtführer zu rügen und hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
7.2 Eine Transportversicherung nehmen wir nur vor, wenn der Besteller dies verlangt und die insoweit anfallenden Kosten trägt.
7.3 Im Falle der Selbstabholung hat der Besteller Ware, die ihm versandbereit gemeldet wurde, unverzüglich abzuholen. Kommt der Besteller dieser Pflicht nicht innerhalb von drei Werktagen nach Meldung der Versandbereitschaft nach, so sind wir berechtigt nach unserer Wahl die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder einzulagern. Versandbereit gemeldete Ware wird als geliefert berechnet. Mit der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Besteller über.
- Mängelrüge, Gewährleistung, Schadensersatz
8.1 Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen. Bei Handelsware bleiben eventuelle Herstellergarantien von diesen Bestimmungen unberührt. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (Ziffer 8.3.) ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sofern nicht das gelieferte Produkt entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere technischen Merkblätter oder Hinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn nicht der Kunde nachweist, dass der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.
8.3 Der Kunde ist verpflichtet, uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen und dabei den Mangel genau zu bezeichnen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.
8.4 Im Falle berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung leisten durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
8.5 Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung des Kunden fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit der Leistung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8.6 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragswidrigkeit von uns arglistig verursacht wurde.
8.7 Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit von Normteilen sind mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nur die Vorschriften in den in der DIN ISO 8992 genannten internationalen Normen und den entsprechenden internationalen Produktnormen.
8.8 Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit von Sonderteilen ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nur die vom Kunden gegengezeichnete Freigabezeichnung.
8.9 Andere Vorschriften als die in Ziffer 8.7 und 8.8 genannten, wie Zeichnungen, Werksnormen, Qualitätssicherungsvereinbarungen etc., sind für uns nur Vertragsbestandteil, wenn der Kunde sie uns in ihrer jeweils gültigen Fassung überlassen hat und deren Einhaltung von uns ausdrücklich bestätigt wurde.
8.10 Freigegebene Erstmuster stellen den aktuellen Stand der Produktionstechnik dar. Sie verpflichten uns zur Lieferung in der freigegebenen Produktqualität und den Kunden zur Abnahme eben solcher Produkte unbeschadet der Vorschriften gemäß Ziffer 8.7 und 8.8.
8.11 Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware dar.
8.12 Ausgeschlossen ist, sofern aufgrund entsprechender Vorgaben des Kunden gearbeitet wird, die Haftung für die Eignung des Produktes im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck, deren sachgemäße Konstruktion, die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Bauartvorschriften sowie die Eignung des Werkstoffes.
8.13 Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
8.14 Macht der Kunde Vorgaben, die wir als fertigungstechnisch kritisch oder nicht durchführbar erkennen, so machen wir dem Kunden unter Vorlage eines Gegenvorschlages hiervon Mitteilung. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, in eigener Verantwortung unseren Änderungsvorschlag auf Verwendbarkeit für seine Zwecke zu überprüfen. Irgendwelche Zusicherungen oder Haftungen im Hinblick auf die Eignung unseres Änderungsvorschlages für die Verwendungszwecke des Kunden übernehmen wir nicht.
- Haftungsbeschränkungen
9.1 Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
9.2 Bei sonstigen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Das gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
9.3 Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
9.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
9.5 Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Ware. Das gilt nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
- Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich Zinsen und Kosten, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Kunde ist auf unsere Anforderung zur besonderen Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet und hat uns auf Wunsch hierüber Nachweis zu führen. Im Falle der Kaufpreistilgung im Scheck-/Wechselverfahren erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht bereits mit der Einlösung des Kundenschecks, sondern erst mit der Einlösung des letzten Refinanzierungspapieres.
10.2 Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware, auch weiterverarbeitet, im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Er hat sich allerdings bis zur vollständigen Bezahlung seines Kaufpreisanspruchs das Eigentum vorzubehalten. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns von erfolgten Pfändungen Dritter oder sonstigem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich Nachricht zu geben.
10.3 Bearbeitet oder verarbeitet der Kunde von uns gelieferte Ware oder verbindet oder vermischt er diese mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung kostenlos für uns als Lieferanten. Wir erwerben dementsprechend Eigentum oder Miteigentum im Anteil unseres Produktes an der Gesamtwertschöpfung der durch Verarbeitung entstandenen Sache. Der Kunde verwahrt die neu entstandene Sache unentgeltlich für uns. Bei Verarbeitung unserer Waren mit Waren anderer Lieferanten durch den Kunden werden wir anteilsmäßig Miteigentümer der neuen Sache. Soweit wir Eigentümer oder Miteigentümer durch Be- oder Verarbeitung entstandener neuer Sachen Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Wert unserer Vorbehaltsware entspricht.
10.4 Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen beim Drittkäufer für uns einzuziehen. Er hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns das Recht vor, die Forderung auch unmittelbar beim Drittkäufer einzuziehen, der uns zu diesem Zwecke namhaft zu machen ist.
10.5 Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 und 2 sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen, unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen dieser Pflichtverletzung des Kunden.
- Schutzrechte, Urheberrecht
11.1 Der Kunde hat dafür einzustehen, dass Waren, die wir nach seinen Angaben liefern, Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Werden wir wegen der Lieferung solcher Artikel von dritter Seite mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat uns der Kunde von allen Ansprüchen freizustellen. Abwehrprozesse werden wir in solchen Fällen nur führen, wenn der Kunde uns unter verbindlicher Kostenübernahmeerklärung hierzu auffordert. Wir sind berechtigt, in diesem Falle Sicherheit wegen der Prozesskosten zu verlangen.
11.2 Der Kunde hat die Vertragspflicht, ihm überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung von Produkten nur für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.
- Fertigungsmittel, Werkzeuge, Schutz von Geschäftsgeheimnissen
12.1 Fertigungsmittel (Werkzeuge, Fertigungseinrichtungen) sind alle Gegenstände, die zur Herstellung bestellter zeichnungs- oder mustergebundener Produkte eingesetzt werden und deren Zweckbestimmung darin liegt, dem Produktionsprozess der bestellten Teile zu dienen. Ist vereinbart, dass der Kunde die Kosten ihrer Herstellung ganz oder anteilig trägt, so werden diese grundsätzlich vom Produktpreis getrennt in Rechnung gestellt.
12.2 Der Kunde erwirbt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, kein Eigentum an den Fertigungsmitteln, auch nicht wenn er die Kosten ganz oder anteilig tragt. Der Kunde ist nicht berechtigt, Fertigungsmittel abzuziehen, solange er nicht Eigentum daran erworben hat. Sollte der Kunde die Lieferbeziehung vorzeitig beenden, weil wir trotz wiederholter Abmahnung minderwertige Qualität geliefert haben oder nach angemessener Fristsetzung nicht lieferfähig sind, so sind wir verpflichtet, die vom Kunden für die Fertigungsmittel gezahlten Beträge anteilig zurückzuerstatten, nach Maßgabe der Menge, um die wir die vereinbarte Ausbringungsmenge unterliefert haben. Weitere Ansprüche bestehen hinsichtlich der Fertigungsmittel nicht.
12.3 Der Kunde ist ebenso wie wir verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung wechselseitig bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.
- Datenschutz
Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß werden die Daten des Kunden (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen, Preise, Zahlungen, Stornierungen usw.) in einer automatisierten Datei erfasst und bis zum Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert. Von dieser Speicherung erhält der Kunde hiermit Kenntnis. Rechtsgrundlage: §§ 27 ff, 33 BDSG.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist das für Lüdenscheid zuständige Gericht.
- Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Auf Geschäfte mit Kunden, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, findet das UN-Übereineinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung, soweit es nicht durch die nachstehenden Klauseln geändert oder ergänzt wird. Fremde Einkaufsbedingungen gelten nicht.
15.1 Unsere Angebote sind verbindlich, falls nicht ausdrücklich als freibleibend bezeichnet.
15.2 Die Lieferung erfolgt EXW gemäß Incoterms 2000.
15.3 Das Eigentum an der Vertragsware geht erst nach deren vollständiger Zahlung auf den Kunde über.
15.4 Zahlungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, in € zu leisten. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so hat er ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank, zu zahlen.
15.5 Die gelieferte Ware ist unverzüglich zu untersuchen. Die Rüge der Vertragswidrigkeit der Ware ist unverzüglich zu erheben. In jedem Falle gilt für die Rüge der Vertragswidrigkeit, auch bei versteckten Mängeln, eine Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Empfang der Ware.
15.6 Alle Ansprüche des Kunden wegen Vertragswidrigkeit der Ware verjähren in 6 Monaten, beginnend mit dem Tag der fristgerechten Rüge gem. Ziffer 15.5.
15.7 Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so haben wir abweichend von Art. 46 der Konvention das Recht, anstelle der Nachbesserung Ersatz zu liefern. In diesem Falle hat uns der Kunde die vertragswidrige Ware auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen.
15.8 Schadensersatz wegen Vertragswidrigkeit der Ware haben wir nur zu leisten, wenn uns hinsichtlich dieser Vertragswidrigkeit ein Verschulden trifft. Der Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach beschränkt auf € 25.000,00.
15.9 Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit von Normteilen sind mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nur die Vorschriften in den in der DIN ISO 8992 genannten internationalen Normen und den entsprechenden internationalen Produktnormen.
15.10 Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit von Sonderteilen ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nur die vom Kunden gegengezeichnete Freigabezeichnung.
15.11 Andere Vorschriften als die in Ziffer 15.9 und 15.10 genannten, wie Zeichnungen, Werksnormen, Qualitätssicherungsvereinbarungen etc., sind für uns nur Vertragsbestandteil, wenn der Kunde sie uns in ihrer jeweils gültigen Fassung überlassen hat und deren Einhaltung von uns ausdrücklich bestätigt wurde.
15.12 Freigegebene Erstmuster stellen den aktuellen Stand der Produktionstechnik dar. Sie verpflichten uns zur Lieferung in der freigegebenen Produktqualität und den Kunden zur Abnahme eben solcher Produkte unbeschadet der Vorschriften gemäß Ziffer 15.9 und 15.10.
15.13 Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware dar.
15.14 Fertigungsmittel (Werkzeuge, Fertigungseinrichtungen ) sind alle Gegenstände, die zur Herstellung bestellter zeichnungs- oder mustergebundener Produkte eingesetzt werden und deren Zweckbestimmung darin liegt, dem Produktionsprozess der bestellten Teile zu dienen. Ist vereinbart, dass der Kunde die Kosten ihrer Herstellung ganz oder anteilig trägt, so werden diese grundsätzlich vom Produktpreis getrennt in Rechnung gestellt.
15.15 Der Kunde erwirbt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, kein Eigentum an den Fertigungsmitteln, auch nicht wenn er die Kosten ganz oder anteilig tragt. Der Kunde ist nicht berechtigt, Fertigungsmittel abzuziehen, solange er nicht Eigentum daran erworben hat. Sollte der Kunde die Lieferbeziehung vorzeitig beenden, weil wir trotz wiederholter Abmahnung minderwertige Qualität geliefert haben oder nach angemessener Fristsetzung nicht lieferfähig sind, so sind wir verpflichtet die vom Kunden für die Fertigungsmittel gezahlten Beträge anteilig zurückzuerstatten, nach Maßgabe der Menge, um die wir die vereinbarte Ausbringungsmenge unterliefert haben. Weitere Ansprüche bestehen hinsichtlich der Fertigungsmittel nicht.
15.16 Der Kunde ist ebenso wie wir verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung wechselseitig bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.
15.17 Die Unwirksamkeit einzelner dieser Klauseln berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen.
15.18 Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
